112 ZPO durchgeführt. Da die Parteien nicht persönlich an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teilnahmen, konnte eine solche auch nicht vor zweiter Instanz erfolgen. Die Parteien brachten ihren Antrag um Zulassung zur Beweisaussage erst anlässlich der Hauptverhandlung vor, so dass auch kein Grund bestand, im Rahmen der Vorladung ein persönliches Erscheinen anzuordnen. Die Parteien haben somit die formfreie Befragung als Voraussetzung für eine allfällige Zulassung zur Beweisaussage selbst vereitelt. Schon aus diesem Grund wäre der Antrag abzuweisen. Zu verneinen ist aber auch ein unverschuldeter Beweisnotstand. Die Berufungsklägerin hat einen solchen nicht substantiiert dargetan.