Dabei muss ein unverschuldeter Beweisnotstand vorliegen. Die Beweisaussage dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen (PKG 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18; BGE 112 Ia 369 ff., BGE 108 II 337 ff. [341]). Für die Anordnung der Beweisaussage ist nach der zitierten Bestimmung erforderlich, dass eine formfreie Befragung der betreffenden Partei vorangegangen ist. Dies ist unerlässlich für die Handhabung des richterlichen Ermessens bei der Prüfung der Frage, ob hinreichend Gründe für die Zulassung zur Beweisaussage als ultima ratio- Beweismittel gegeben sind. Vorliegend hat die Vorinstanz keine formfreie Befragung gemäss Art. 112 ZPO durchgeführt.