Nichts anderes gilt gemäss gefestigter Praxis des Kantonsgerichts, wenn abgelehnte Beweisanträge mangels Anfechtung der Beweisverfügung zu keinem Beiurteil geführt haben. Es gibt keinen sachlichen Grund, in solchen Fällen vom Erfordernis abzusehen, dass bereits aus der Berufungserklärung hervorgehen muss, inwieweit noch die Abnahme neuer Beweismittel verlangt wird (vgl. etwa ZF 07 102/103, ZF 05 41, E. I.1 und PKG 1991 Nr. 12 E. 1). Dieses Erfordernis ist schon aus Gründen der Prozessvorbereitung unabdinglich.