b) Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Solche Anträge müssen spätestens in der Berufungserklärung gestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch auf Abnahme der entsprechenden Beweismittel. Werden solche Begehren erst an der mündlichen Berufungsverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung eingebracht, kann darauf nicht eingetreten werden.