Anlässlich der Hauptverhandlung wurde auch von einer Parteibefragung abgesehen. Im Rahmen seines Plädoyers vor Kantonsgericht rügt der berufungsklägerische Rechtsvertreter in erster Linie die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und erneuert sinngemäss die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge.