Diese hätten Aufschluss über die nach Darstellung der Berufungsklägerin von ihr in die Liegenschaft investierten Gelder und Arbeitsleistungen sowie den daraus resultierenden Mehrwert geben sollen. Die Vorinstanz verzichtete mit Beweisverfügung vom 3. Oktober 2008 auf die Anordnung einer Expertise mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise eine allfällige Wertvermehrung der Liegenschaft ermittelt werden könne. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde auch von einer Parteibefragung abgesehen.