Ein Rückforderungsvorbehalt wurde von den Parteien vorliegend aber nicht vereinbart. Somit hat gar nie ein Gestaltungsrecht bestanden, weshalb weder die Ankündigung im Schreiben vom 3. August 2007 noch das anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 12. September 2007 gestellte Hauptbegehren eine rechtsgültige und unwiderrufliche Ausübung eines solchen Rechts darzustellen vermochte. Nach dem Gesagten erweist sich die nachträgliche Abänderung des Rechtsbegehrens des Klägers und Berufungsbeklagten somit als zulässig und das angefochtene Urteil ist diesbezüglich im Ergebnis nicht zu beanstanden.