Ein Rücktritt vom Vertrag ist demnach nur dann gültig, wenn er unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt, was vorliegend aber gerade nicht geschehen ist. In casu handelt es sich um einen Kreditkauf, bei dem der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergeht. Gemäss Art. 214 Abs. 3 OR kann in derartigen Fällen der Verkäufer nur dann wegen Verzugs des Käufers vom Vertrag zurücktreten und die bereits übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.