Die Frage, ob es sich vorliegend so verhält, kann offen gelassen werden, da die Ausübung eines Gestaltungsrechts nämlich in jedem Fall nur innerhalb der Grenzen dieses Rechts möglich ist (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 152; von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 146 f.). Ein Rücktritt vom Vertrag ist demnach nur dann gültig, wenn er unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt, was vorliegend aber gerade nicht geschehen ist.