SR 220) von Rücktritt spreche, das Recht verliere, nach Ablauf dieser Frist weiterhin auf Erfüllung zu beharren. Er geht somit davon aus, dass in einer solchen Ankündigung bereits eine bedingt ausgesprochene Rücktrittserklärung enthalten ist und daher das Wahlrecht im Falle des Eintritts der Bedingung bereits unwiderruflich ausgeübt wurde. Die Frage, ob es sich vorliegend so verhält, kann offen gelassen werden, da die Ausübung eines Gestaltungsrechts nämlich in jedem Fall nur innerhalb der Grenzen dieses Rechts möglich ist (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 152;