b) Der anlässlich der Vermittlungstagfahrt zu Protokoll gegebene Hauptantrag des Klägers und Berufungsbeklagten beinhaltete unter anderem ein Rückforderungsbegehren (vgl. act. II.1). Ein solches setzt eine Rücktrittserklärung voraus (vgl. Koller, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 12 zu Art. 214 OR). Bei einer Rücktrittserklärung handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, welche unwiderruflich ist. Es gilt somit zu prüfen, ob vorliegend eine gültige Rücktrittserklärung auch tatsächlich erfolgte.