2.a) Die Vorinstanz hat die Modifikation des Rechtsbegehrens des Klägers und Berufungsbeklagten mit der Begründung, eine blosse Verminderung eines ursprünglich gestellten Klagebegehrens habe nicht als Klageänderung zu gelten und sei deshalb bis zum Abschluss des Verfahrens möglich, für zulässig erklärt (vgl. Urteil S. 7 f.). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin scheint dieser Auffassung im Ergebnis zuzustimmen - zumindest wird keine substantiierte Rüge vorgetragen -, weist aber darauf hin, dass dieser Aspekt vom angerufenen Gericht von Amtes wegen zu prüfen sei.