Augustin hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 1. April 2009 fest. Rechtsanwalt Infanger beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Danach erhielten die Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Replik bzw. Duplik, wovon beide Gebrauch machten. Beide Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers zu Handen des Aktuars ab. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten reichte ausserdem seine Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der