H. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 1. April 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar/12. März 2009 (Prozess Nr. _) sei aufzuheben und die Klage des B. vollumfänglich, eventualiter nach richterlichem Ermessen, abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten B..“