F. Mit Beweisverfügung vom 3. Oktober 2008 erklärte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die eingereichten Urkunden für relevant und verpflichtete die Beklagte, ihre Bankunterlagen des Kontos bei der D., W., zu edieren. Augenscheine oder Expertisen wurden nicht angeordnet und bezüglich der Zulassung der Duplik wurde auf die Hauptverhandlung verwiesen.