E. Mit Replik vom 5. Juni 2008 und Duplik vom 26. August 2008 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 5. September 2008 verzichtete der klägerische Rechtsvertreter auf eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO, beantragte aber, dass die Duplik der Beklagten aus dem Recht zu weisen sei.