B. Eventualbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 355'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. März 2003 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. C. Mit Prozesseingabe vom 10. Januar 2008 unterbreitete B. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Dabei änderte er das Rechtsbegehren dahingehend ab, als dass er nur noch am Eventualbegehren festhielt. D. A. beantragte mit Prozessantwort vom 14. März 2008 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.