offenzulegen, das heisst unter Einreichung der entsprechenden Belege zu beziffern und deren Begleichung zu belegen. b) Nach Offenlegung gemäss lit. a) hiervor sei dem Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, seine weiteren Ansprüche zu beziffern. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. März 2003 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. B. Eventualbegehren 1.