Anschliessend machte sie geltend, die Restsumme des Kaufpreises von Fr. 355'000.-- sei bereits beglichen. Die Tilgung sei insbesondere durch Überlassen von Pensionskassengeldern, durch Überweisung von monatlichen Geldbeträgen in der Höhe von Fr. 1'750.-- im Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006, durch Bezahlung von Rechnungen für B. sowie durch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft von B. in Y. erfolgt.