Am 12. Juni 2007 wurde er von A. darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Angelegenheit mit ihrem Ehemann, B., persönlich und ohne Streitigkeiten lösen werde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 erklärte sie sich zu einem Gespräch bereit und mit Schreiben vom 12. Juli 2007 teilte sie mit, sie sei ferienbedingt für vier Wochen abwesend, melde sich aber, sobald sie zurückgekehrt sei. Anschliessend machte sie geltend, die Restsumme des Kaufpreises von Fr. 355'000.-- sei bereits beglichen.