Den ersten Teil der Kaufpreistilgung, die Übernahme der Grundpfandschuld, erfüllte A. vertragsgemäss. Eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Kaufpreisrestanz wurde nicht getroffen. Der Rechtsvertreter von B. forderte die Käuferin in der Folge sowohl mündlich wie auch mit Schreiben vom 16. Mai 2007, 4. Juni 2007, 11. Juli 2007 und 3. August 2007 zur Begleichung der ausstehenden Kaufpreissumme auf. Am 12. Juni 2007 wurde er von A. darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Angelegenheit mit ihrem Ehemann, B., persönlich und ohne Streitigkeiten lösen werde.