{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:02", "Checksum": "4f70d18b2fd2642f797c77becd5ad848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n Seite 21 — 23\nvorinstanzlichen Verfahrens zu 3/10 zu Lasten des Klägers und\nBerufungsbeklagten und zu 7/10 zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.\nIm gleichen Verhältnis sind die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen. Nachdem\nder Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine\naussergerichtliche Entschädigung von Fr. 22'000.-- und der Rechtsvertreter des\nBerufungsbeklagten eine solche von Fr. 20'846.65 geltend machten, ergibt sich\nnach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine aussergerichtliche\nEntschädigung von 7'992.55 (inkl. MWST) zugunsten des Berufungsbeklagten.\n\ne) Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die Verzugszinsen nicht mehr\nstrittig. Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrem Rechtsbegehren im Umfang\nvon Fr. 61'250.-- durchzudringen, was rund 1/6 des strittigen Forderungsbetrags\nvon Fr. 355'000.-- ausmacht. Folglich gehen die Kosten des Berufungsverfahrens\nzu 5/6 zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 1/6 zu Lasten des\nBerufungsbeklagten. Im gleichen Verhältnis sind auch die aussergerichtlichen\nKosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Die von Rechtsanwalt Infanger\neingereichte Honorarnote von Fr. 3'693.90 ist aufgrund der sich stellenden Sachund Rechtsfragen angemessen. Rechtsanwalt Augustin hat dem Gericht keine\nHonorarnote vorgelegt. Aufgrund der Vorträge vor Kantonsgericht ist jedoch davon\nauszugehen, dass sein Aufwand in etwa mit demjenigen des Rechtsvertreters der\nGegenpartei vergleichbar war. Somit erscheint es als angemessen, auch auf\nSeiten der Berufungsklägerin auf einen Betrag von Fr. 3'693.90 abzustellen. Auch\ndiesbezüglich gehen 5/6 zu Lasten der Berufungsklägerin und 1/6 zu Lasten des\nBerufungsbeklagten. Infolge Verrechnung hat die Berufungsklägerin den\nBerufungsbeklagten mit Fr. 2'462.60 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu\nentschädigen.\n\nSeite 22 — 23\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und das angefochtene Urteil wird\naufgehoben.\n\n2. A. wird verpflichtet, B. Fr. 293'750.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai\n2007 zu bezahlen.\n\n3. Die Kosten des Kreisamts X. von Fr. 350.-- sowie die Kosten des\nBezirksgerichts Plessur von Fr. 13'549.95 gehen zu 3/10 zu Lasten von B.\nund zu 7/10 zu Lasten von A., welche B. für das erstinstanzliche Verfahren\naussergerichtlich mit Fr. 7'992.55 (inkl. MWST) zu entschädigen hat.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'384.-- (Gerichtsgebühr Fr.\n8'000.--, Schreibgebühr Fr. 384.--) gehen zu 1/6 (Fr. 1’397.35) zu Lasten\nvon B. und zu 5/6 (Fr. 6'986.65) zu Lasten von A., welche B. für das\nBerufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 2'462.60 (inkl. MWST) zu\nentschädigen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 23 — 23\n"}