{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:02", "Checksum": "4f70d18b2fd2642f797c77becd5ad848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n Seite 19 — 23\nden Beweis nicht zu erbringen, dass ihr eine verrechenbare Forderung gegen den\nBerufungsbeklagten zusteht. Die Überweisung des Betrags von Fr. 10'200.-- an\nRechtsanwalt F. erfolgte ohne Angabe eines Zahlungsgrunds. Auf den\nhandschriftlichen Vermerk auf dem Kontoauszug kann dabei nicht abgestellt\nwerden, da weder die Person, welche den Vermerk angebracht hat, noch der\nZeitpunkt, an welchem dies geschehen ist, ermittelt werden kann. Ebenso wenig\nist dem Schreiben von Rechtsanwalt G. vom 8. Januar 2003 zu entnehmen, dass\ndie Berufungsklägerin für den Berufungsbeklagten Zahlungen in genannter Höhe\nauch tatsächlich erbracht hätte und ihr deshalb in diesem Umfang eine\nverrechenbare Gegenforderung zustünde. Somit ist völlig offen und aus den Akten\nnicht erschliessbar, um was für eine Zahlung es sich hierbei handelt. Da auch\ndiesbezüglich eine teilweise Tilgung der restlichen Kaufpreisforderung nicht\nnachgewiesen ist, ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.\n\ne) Schliesslich bringt die Berufungsbeklagte vor, sie habe beim Um- und\nAusbau der Liegenschaft in Y. mitgewirkt und ihre Kaufpreisschuld insoweit durch\nArbeits- und Materialleistungen getilgt. Sie habe über ihre ehelichen Pflichten\nhinaus Arbeit in die Liegenschaft in Y. gesteckt. In der Duplik vom 26. August\n2008 listete sie die behaupteten Leistungen detailliert auf und bezifferte diese mit\nca. Fr. 122'000.--. Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, die\nArbeitsleistungen seien unbewiesen geblieben und die in der Duplik erfolgte\nAuflistung von angeblichen Tätigkeiten sei als reine Parteibehauptung zu\nbezeichnen.\n\nAuch hinsichtlich der von der Berufungsklägerin geltend gemachten\nArbeitsleistungen ist festzustellen, dass diese in keiner Art und Weise bewiesen\nworden sind. Die Berufungsklägerin vermochte weder anhand irgendwelcher\nBelege über den Kauf von Arbeitsmaterialien noch anhand anderweitiger\nUnterlagen nachzuweisen, ob und allenfalls in welchem Umfang Leistungen\nihrerseits erbracht wurden. Auf dem eingereichten Fotomaterial (vgl. bekl. act. 5)\nist nichts Derartiges zu entnehmen. Ebenso wenig gelang ihr der Beweis, dass\nallfällige Leistungen in Anrechnung an den Kaufpreis hätten erfolgen sollen,\nweshalb das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.\nBezüglich der beantragten Verkehrswertschätzungen der Liegenschaft kann auf\ndas in E. 3 und 6.a Gesagte verwiesen werden.\n\n7.a) Abschliessend rügt die Berufungsklägerin die vorinstanzliche\nKostenzuteilung. Gemäss Rechtsbegehren habe der Kläger und\nBerufungsbeklagte die Ausrichtung eines Verzugszinses seit dem 27. März 2003\n\nSeite 20 — 23\ngefordert, wohingegen die Vorinstanz ihm erst ab dem 19. Mai 2007\nVerzugszinsen zugesprochen habe. Folglich sei sein Rechtsbegehren betreffend\nVerzugszinsen hinsichtlich der Zeit vom 27. März 2003 bis 18. Mai 2007\nrechtskräftig abgewiesen worden, zumal diesbezüglich keine Anschlussberufung\nerhoben worden sei. Diese Teilabweisung habe aber auch Auswirkungen auf die\nKosten- und Entschädigungsfolge und hätte von der Vorinstanz bei der\nKostenzuteilung berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund verstosse\nZiffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils gegen Art. 122 ZPO und sei\nrechtswidrig.\n\nb) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Gestützt\nauf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei sodann in der Regel\nverpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, so können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.\n\nc) Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragte im vorinstanzlichen\nVerfahren, die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm Fr.\n355'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März 2003 zu bezahlen (vgl.\nProzesseingabe vom 10. Januar 2008 und Replik vom 5. Juni 2008). Die Beklagte\nund Berufungsklägerin beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (vgl.\nProzessantwort vom 14. März 2008 und Duplik vom 26. August 2008). Die\nVorinstanz sprach dem Kläger und Berufungsbeklagten entgegen seinem\nRechtsbegehren lediglich einen Verzugszins ab dem 19. Mai 2007 zu (vgl. Urteil\nS. 19), auferlegte der Beklagten und Berufungsklägerin aber dennoch die ganzen\ngerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten.\n\nd) Der vom Kläger und Berufungsbeklagten geltend gemachte\nForderungsbetrag beläuft sich inklusive Verzugszinsen zu 5 % vom 27. März 2003\nbis zum Tag der erstinstanzlichen Urteilsfällung am 16. Januar 2009 auf\ninsgesamt rund Fr. 458'000.-- (Fr. 355'000.-- zuzüglich Verzugszinsen von Fr.\n102'999.30). Zugesprochen wird ihm gemäss vorliegendem Urteil ein\nGesamtbetrag von rund Fr. 318’230.-- (Fr. 293’750.-- zuzüglich Verzugszinsen seit\ndem 19. Mai 2007 von Fr. 24'479.--). Damit ist der Kläger und Berufungsbeklagte\nmit seinem Rechtsbegehren rechnerisch zu rund 70 % durchgedrungen.\nDemzufolge gehen die Kosten des Kreisamts X. sowie diejenigen des\n\n"}