{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es ist jedenfalls weder ersichtlich noch nachvollziehbar\nund wurde auch vom Berufungsbeklagten nicht dargetan, weshalb die\nBerufungsklägerin die monatlichen Beträge nach Auflösung des gemeinsamen\nHaushalts weiterhin hätte überweisen sollen, wenn sie entsprechend den\nAusführungen des Berufungsbeklagten als ehelicher Beitrag bzw.\nUnterhaltszahlungen im Sinne von Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB; SR 210) zu betrachten wären. Der Berufungsbeklagte konnte auch keine\nVereinbarung von derartigen Unterhaltszahlungen nachweisen. Da der\nBerufungsbeklagte sodann selbst vorbringt, es könne sich bei den monatlichen\nZahlungen lediglich um Unterhaltszahlungen oder Zahlungen in Tilgung der\nRestpreisforderung handeln (Plädoyer Kantonsgericht und Vorinstanz S. 7), nun\naber aufgrund der konkreten Umstände nicht anzunehmen ist, dass es sich um\nUnterhaltszahlungen handelt, kann es sich folglich nur um Zahlungen zur\nratenweise Tilgung des Restkaufpreises handeln. Der Einwand des\nBerufungsbeklagten, dass die Zahlungen, sollte es sich dabei tatsächlich um\nAbzahlungsbeträge handeln, auch heute noch ausgerichtet werden müssten,\njedoch im Dezember 2006 eingestellt worden seien, ist unbegründet. Schliesslich\nhat die Berufungsklägerin nicht behauptet, den Restkaufpreis alleine mit diesen\nZahlungen getilgt zu haben. Da sie davon ausging, sie habe den Restkaufpreis zu\ndiesem Zeitpunkt durch weitere Zahlungen vollständig getilgt, bestand für sie auch\nkeine Veranlassung, über den Dezember 2006 hinaus, weitere Abzahlungen zu\ntätigen. Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten als rechtsgenüglich\nausgewiesen, dass die betreffenden Zahlungen in Höhe von Fr. 61'250.-- zwecks\nTilgung des Kaufpreises erfolgten, weshalb die Berufung in diesem Punkt\ngutzuheissen ist.\n\nc) Die Berufungsklägerin behauptet im Weiteren, grössere Beträge, unter\nanderem einen solchen von Fr. 30'000.-- für einen Brotofen und das Schwimmbad\nin die Liegenschaft ihres Ehemannes in Y. investiert zu haben. Der Gesamtbetrag\nder getätigten Investitionen wird von der Berufungsklägerin auf Fr. 177'000.--\nbeziffert. Auch diese Behauptung - so der Berufungsbeklagte - sei letztlich\nunsubstantiiert und unbewiesen geblieben. Sonderbar und kaum der\nGlaubhaftigkeit zuträglich sei sodann, dass ein Betrag über EUR 111'000.-- erst\nanlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert worden sei.\nÜberdies sei durchaus möglich, dass im Betrag von EUR 111'000.-- auch die\n\nSeite 18 — 23\nPensionskassengelder in Höhe von Fr. 65'934.10 enthalten seien. Gesamthaft\nbetrachtet entbehrten die geltend gemachten Forderungen jeglicher Grundlage.\n\nAls Beweis für die ihrerseits getätigten Investitionen legte die\nBerufungsklägerin ein Sparheft der D. ins Recht (vgl. bekl. act. 8E). Daraus geht\nhervor, dass von diesem Sparheft im Jahre 2003 mehrere grössere Beträge von\ninsgesamt ca. EUR 111'000.-- abgehoben wurden, was in etwa dem behaupteten\nBetrag von Fr. 177'000.-- entspricht. Ein Beweis dafür, dass diese Beträge in den\nUm- und Ausbau der Liegenschaft des Berufungsbeklagten geflossen sind und\ndass dies in Anrechnung an den Kaufpreis geschehen sein soll, fehlt indessen\ngänzlich. Folglich wurden diese Beträge von der Vorinstanz zu Recht nicht an die\nKaufpreisrestanz angerechnet. Hinsichtlich der beantragten\nVerkehrswertschätzungen der Liegenschaft kann auf E. 3 und 6.a des\nvorliegenden Urteils verwiesen werden.\n\nd) Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, unter dem Titel Steuer- und\nAlimentenschulden des Berufungsbeklagten Leistungen von über Fr. 20'000.--\nerbracht zu haben. Um darzulegen, dass mindestens ein Betrag von Fr. 10’200.--\nfür Alimentenschulden des Berufungsbeklagten bezahlt worden sei, stützt sie sich\nauf einen Kontoauszug der E. vom 31. Dezember 2002 (vgl. bekl. act. 7E), in\nwelchem eine Überweisung von Fr. 10’200.-- an das Advokaturbüro F. in V. mit\ndem handschriftlichen Vermerk „Alimenten Mexiko“ aufgeführt wird. Weiter\nbefindet sich ein Schreiben von Rechtsanwalt G. an Rechtsanwalt F. vom 8.\nJanuar 2003 bei den Akten (vgl. bekl. act. 7E), worin Letzterer aufgefordert wird,\nden Berufungsbeklagten zu veranlassen, die Unterhaltszahlung für Januar 2003\nim Betrag von Fr. 2'800.-- zu überweisen. Seitens des berufungsbeklagtischen\nRechtsvertreters wird vorgebracht, die von der Berufungsklägerin geltend\ngemachte Forderung stehe leer im Raume und werde durch rein gar nichts belegt.\n\nDass die behauptete Zahlung in Anrechnung an den Kaufpreis erfolgt ist, ist\nallein schon deshalb unwahrscheinlich, weil der Kaufvertrag erst nach der\nÜberweisung abgeschlossen wurde. Hätten die Parteien vorgehabt, diese Zahlung\nan den Kaufpreis anzurechnen, wäre dies wohl im Kaufvertrag im Abschnitt\n„Kaufpreis“ festgehalten worden. In Frage kommt somit lediglich eine\nverrechnungsweise Tilgung der Kaufpreisrestanz im entsprechenden Umfang. In\nden Rechtsschriften wurde zwar keine ausdrückliche Verrechnungseinrede\nerhoben, eine konkludente Willensäusserung, welche vorliegend wohl zu bejahen\nist, reicht jedoch aus (vgl. Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl.,\nBasel 2007, N 4 zu Art. 124 OR). Doch auch hier vermochte die Berufungsklägerin\n\n"}