{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein Beweis für die Behauptung, dass diese Gelder nach und\nnach in die Liegenschaft des Berufungsbeklagten geflossen sind sowie für die\nBehauptung, wonach die Parteien vereinbart hätten, den Betrag an die\nKaufpreisrestanz anzurechnen, fehlt hingegen gänzlich. So ist die\nBerufungsklägerin auch einer von der Vorinstanz angeordneten Edition auf\nHerausgabe der entsprechenden Kontounterlagen nicht nachgekommen. Eine\nTilgung des Kaufpreises ist somit diesbezüglich nicht nachgewiesen. An diesem\nErgebnis könnten auch die von der Berufungsklägerin beantragten unabhängigen\nVerkehrswertschätzungen der Liegenschaft nichts ändern, zumal in keiner Weise\nersichtlich ist, inwieweit eine solche Schätzung Beleg dafür sein könnte, dass ein\nallfälliger Mehrwert durch Pensionskassengelder der Berufungsklägerin\ngeschaffen wurde.\n\nb) Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe dem\nBerufungsbeklagten ab Januar 2003 bis und mit Dezember 2006 insgesamt 48\nmonatliche Zahlungen à Fr. 1'750.-- überwiesen, was einem Gesamtbetrag von Fr.\n84'000.--entspreche. Diese Zahlungen seien vereinbarungsgemäss zur Tilgung\nder Kaufpreisrestanz erfolgt. Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, diese\nÜberweisungen stellten den Beitrag der Berufungsklägerin an den Unterhalt der\nFamilie dar. Immerhin habe diese im Haus des Berufungsbeklagten gewohnt,\nwelcher die gesamten Lebenshaltungskosten (Steuern, Abgaben, Lebensmittel,\nFahrzeug, Strom, Wasser, Telefon, Unterhalt etc.) bezahlt habe. Ferner sei nicht\nersichtlich, weshalb sich der Berufungsbeklagte bei einer Restschuld von Fr.\n355'000.-- mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1'750.-- hätte abfinden sollen, zumal\ndie Berufungsklägerin aufgrund der Auszahlungen der Pensionskassengelder über\nerhebliche Barschaften verfügt habe und nach eigenen Behauptungen problemlos\nFr. 243'000.-- hätte aufbringen können. Der Umstand, dass die Zahlungen\nmonatlich erfolgt seien, spreche vermutungsweise für eine periodische Leistung im\nSinne von Unterhaltszahlungen, zumal die Berufungsklägerin nicht anderweitig\nUnterhaltszahlungen nachgewiesen habe. Da die Kaufpreiszahlung binnen zehn\nJahren, die Unterhaltszahlungen jedoch binnen fünf Jahren verjährten bzw. ein\nTeil davon bereits verjährt sei, seien die Zahlungen als Unterhaltszahlungen\nanzurechnen. Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass die Parteien bereits\nim September 2002 geheiratet hätten, der Beginn der monatlichen Zahlungen\njedoch erst nach Abschluss des Kaufvertrags eingesetzt habe. Ebenso spreche\n\nSeite 16 — 23\ngegen die Annahme von Unterhaltszahlungen und für die Annahme der\nratenweise Tilgung der Restpreisforderung, dass die Zahlungen bis und mit\nDezember 2006 weiter überwiesen worden seien, obschon die Berufungsklägerin\nbereits im Jahre 2005 infolge Trennung in die Schweiz zurückgekehrt sei, was\nzeige, dass diese Zahlungen nichts mit Unterhaltszahlungen zu tun gehabt hätten.\nDie Vorinstanz sei in willkürlicher Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, bei den\nmonatlich an den Berufungsbeklagten ausgerichteten Zahlungen handle es sich\num Unterhaltszahlungen.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, entgegen den\nBehauptungen der Berufungsklägerin, die betreffenden Zahlungen im\nangefochtenen Urteil nicht als Unterhaltszahlungen qualifiziert hat. Sie hat\nlediglich ausgeführt, für den Bestand der Forderung sei einzig und allein\nentscheidend, dass es der Berufungsklägerin nicht gelungen sei, irgendwelche\nBeweise dafür aufzubringen, dass die Beträge effektiv zur Tilgung des restlichen\nKaufpreises gedacht gewesen seien. Somit sei der Bestand dieser\nVerrechnungsforderung nicht ausgewiesen (vgl. Urteil S. 16). Aus den\neingereichten Unterlagen geht sodann hervor, dass im Zeitraum von Januar 2003\nbis und mit Dezember 2006 entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin\ndie monatlichen Zahlungen an den Berufungsbeklagten nicht lückenlos erfolgt\nsind. Für den besagten Zeitraum sind lediglich 35 Zahlungen - 6 im Jahr 2003, 11\nim Jahr 2004, 9 im Jahr 2005 und 9 im Jahr 2006 (vgl. bekl. act. 4) - in Höhe von\nje Fr. 1'750.-- ausgewiesen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 61'250.-- entspricht.\nDie Zahlung vom 24. Juni 2003 wurde dem Konto des Berufungsbeklagten\nbelastet. Die erste ausgewiesene Zahlung der Berufungsklägerin an den\nBerufungsbeklagten datiert vom 25. Juli 2003. Der Kaufvertrag wurde am 17.\nJanuar 2003 beurkundet. Gemäss Dauerauftragsbestätigung und\nMutationsformular der E. vom 17. Juli 2003 erteilte die Berufungsklägerin der E.\nden Auftrag, dem Berufungsbeklagten auf den 25. jeden Monats, beginnend ab\ndem 25. Januar 2003, einen Betrag von Fr. 1'750.-- zu überweisen (vgl. bekl. act.\n4). Ein Zahlungsgrund wurde dabei nicht aufgeführt. Diese Zahlungen dauerten -\nzwar nicht lückenlos - bis und mit Dezember 2006 an, obschon sich die Parteien\ngemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Berufungsklägerin (Duplik S. 4,\nPlädoyer vor Kantonsgericht) bereits Ende 2005 getrennt hatten und die\nBerufungsklägerin wieder in die Schweiz zurückgekehrt war. Sowohl die zeitliche\nNähe zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Erteilung des Dauerauftrags als\nauch der Umstand, dass die monatlichen Zahlungen selbst dann noch fortgesetzt\nwurden, als die Parteien bereits getrennt lebten und keinen gemeinsamen\n\n"}