{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies spricht dafür, dass es die\nParteien bezüglich des Fälligkeitszeitpunkts bei der dispositiven gesetzlichen\nRegelung belassen wollten und somit für eine sofortige Fälligkeit der Forderung.\nEs würde sodann auch der Interessenlage der Parteien in keiner Weise\nentsprechen, wenn der Verkäufer trotz der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten\ndie Gegenleistung nicht einfordern könnte und sich beliebig vertrösten lassen\nmüsste. Eine solche Vereinbarung wäre nicht sachgerecht. Die Beklagte\nvermochte jedenfalls im Rahmen der Rechtsschriften keine Umstände\naufzuzeigen, die eine solche Regelung zu rechtfertigen vermöchten. Es entspricht\ndem Wesen synallagmatischer Verträge und der diesen zugrunde liegenden\nInteressenlage, dass die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen im\nNormalfall Zug um Zug zu erbringen sind. Dies wird gerade im vorliegenden\nStreitfall deutlich, in welchem der Kaufpreisgegenstand bereits viereinhalb Jahre\nvor Klageeinleitung übertragen wurde, und der Verkäufer nach wie vor auf die\nBegleichung der Kaufpreisrestanz wartet.\n\nd) Selbst wenn aber entgegen obigen Ausführungen die Meinung vertreten\nwürde, die Klausel betreffe auch die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz, wäre nach\nTreu und Glauben zum heutigen Zeitpunkt von der Fälligkeit der Forderung\nauszugehen. Bei Bejahung einer Fälligkeitsabrede hätten wir es mit der\nVereinbarung einer unbestimmten Verfallzeit zu tun. Dies widerspricht dem\nGrundsatz, dass bei einer Fälligkeitsabrede der Zeitpunkt der Leistung bestimmt\noder bestimmbar sein muss (Schraner, a.a.O., Art. 75 OR N 48; Weber, a.a.O.,\nArt. 75 OR N 59 ff.). Unbestimmt lautende Fristbestimmungen sind nach Treu und\nGlauben auszulegen (Weber, a.a.O., Art. 75 OR N 66; Becker, Berner\nKommentar, Art. 75 OR N 2; SJZ 1962, 306). Vorliegend konnte die\nBerufungsklägerin nicht davon ausgehen, dass sie die Kaufpreisrestanz zu einem\nbeliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begleichen könne, nachdem ihr das Eigentum\nam Grundstück bereits im Jahre 2003 übertragen worden war. Der\nBerufungsbeklagte dagegen durfte in Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt der\nKlageeinleitung - wohlgemerkt viereinhalb Jahre nach Übertragung der\nLiegenschaft auf die Berufungsklägerin - noch keine Vereinbarung getroffen\nworden war, nach Treu und Glauben von der Fälligkeit der gesamten\nKaufpreisrestanz ausgehen. Dies umso mehr als die Berufungsklägerin die\nFälligkeit in den vorprozessualen Korrespondenzen, mit welchen sie zur\nBezahlung der ausstehenden Forderung aufgefordert wurde, nie in Abrede stellte.\nDem Berufungsbeklagten ist sodann insoweit zuzustimmen, dass die\n\nSeite 14 — 23\nBerufungsklägerin die Fälligkeit der Forderung auch in den Rechtsschriften nie\nexplizit in Abrede gestellt hat. Ob sie dies an der Hauptverhandlung vor der\nVorinstanz getan hat, lässt sich anhand des eingelegten stichwortartigen\nPlädoyers ihres Rechtsvertreters nicht eruieren. Dem angefochtenen Urteil\nzumindest kann nichts dergleichen entnommen werden. Es würde Treu und\nGlauben aufs Gröbste widersprechen, wenn der Berufungsbeklagte trotz Erfüllung\nseiner vertraglichen Pflicht die Gegenleistung nicht einfordern könnte und sich\nmangels separater Vereinbarung beliebig vertrösten lassen müsste. Das Gericht\ngelangt deshalb unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die\nrestliche Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 12. Juli 2007\nfällig war. Zu prüfen bleibt demnach, ob die eingeklagte Restforderung von Fr.\n355'000.-- von der Berufungsklägerin bereits bezahlt worden ist.\n\n6. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe den Restkaufpreis gemäss\nmündlicher und konkludenter Vereinbarung beglichen. Im Einzelnen führt sie aus,\ndie Tilgung der Kaufpreisrestanz sei durch die Investition von\nPensionskassengeldern in die Liegenschaft in Y., durch Bezahlung von\nmonatlichen Beträgen von Fr. 1'750.-- für den Zeitraum Januar 2003 bis\nDezember 2006, durch weitere Investitionen in die Liegenschaft in Y., durch\nBezahlung von Steuer- und Alimentenschulden des Berufungsbeklagten sowie\ndurch Arbeits- und Materialleistungen für den Um- und Ausbau der Liegenschaft\ndes Berufungsbeklagten in Y. erfolgt. Ob dem so ist, ist im Folgenden zu prüfen.\n\na) Die Berufungsklägerin behauptet, sie habe sich Pensionskassengelder\nausbezahlen lassen und diese Beträge von insgesamt Fr. 65'934.10 in die\nLiegenschaft des Berufungsbeklagten in Y. investiert. Mit ihrem Ehemann sei\nvereinbart worden, diesen Betrag an die Kaufpreisrestanz anzurechnen. Der\nBerufungsbeklagte wendet dagegen ein, zutreffend sei einzig, dass ein Betrag von\nFr. 65'934.10 auf ein Konto bei der D. geflossen sei. Was anschliessend mit\ndiesem Geld geschehen sei, sei unsubstantiiert und unbewiesen geblieben. Aus\ndem Verhalten der Berufungsklägerin, welche der Aufforderung, die\nBankunterlagen dieses Kontos zu edieren, nicht nachgekommen sei, könne einzig\ngeschlossen werden, dass sie nicht habe offen legen wollen, was tatsächlich mit\nden Pensionskassengeldern geschehen sei. Jedenfalls habe sie nicht nachweisen\nkönnen, dass diese Gelder in die Liegenschaft des Berufungsbeklagten investiert\nworden seien.\n\n"}