{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n Seite 11 — 23\nVorinstanz geltend, führte sie doch aus, die Kaufpreisrestanz durch diverse\nZahlungen und eigenhändig vorgenommene Arbeitsleistungen getilgt zu haben.\nSo hat sie in ihrer Prozessantwort die Behauptung des Berufungsbeklagten,\nwonach keine Vereinbarung getroffen worden sei, ausdrücklich bestritten und sich\nauf den Standpunkt gestellt, die Tilgung der Kaufpreisrestanz sei gemäss\nmündlicher bzw. auch konkludenter Vereinbarung erfolgt (vgl. Prozessantwort vom\n14. März 2008 S. 3). Ebenso führte sie in der Duplik aus, die Kaufpreisrestanz sei\nmehr als getilgt (vgl. Duplik vom 26. August 2008 S. 5). Damit hat sie aber die\nFälligkeit der Forderung eben gerade nicht bestritten, sondern nur deren Erfüllung\nbehauptet. Da eine Leistung grundsätzlich bereits vor Eintritt der Fälligkeit erfüllbar\nist, hat die Beklagte die Fälligkeit mit diesen Ausführungen allerdings auch nicht\nanerkannt. Somit bleibt zu prüfen, ob sich die angeblich fehlende Fälligkeit und\nderen rechtskonforme Geltendmachung allenfalls aus dem übrigen Prozessstoff\nergeben, zumal die herrschende Lehre davon ausgeht, dass die noch nicht\neingetretene Fälligkeit wie auch die Stundung keine Einreden, sondern\nEinwendungen begründen und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (von\nTuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3.\nA., Zürich 1974, S. 48; Schraner, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 3. A.,\nZürich 2000, Art. 75 OR N 79; Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht,\n2. A., Bern 2005, Art. 75 OR N 106; Leu, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n4. A., Basel 2007, Art. 75 OR N 5; Bucher, OR Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich\n1988, S. 405; a.M.: Addorisio de Feo, Die Fälligkeit von Vertragsforderungen,\nZürich 2001, S. 29 FN 149).\n\nc) Beim Postnumerandokauf (Kreditkauf) wird der Kaufpreis mit dem\nÜbergang des Kaufgegenstandes fällig, soweit die Parteien keinen abweichenden\nZeitpunkt bestimmen (Art. 213 Abs. 1 OR). Die Berufungsklägerin führt aus, die\nRestkaufpreisforderung sei gemäss Vertrag in Abweichung vom dispositiven\nGesetzesrecht nur nach besonderer Vereinbarung zahlbar und fällig. Sie stützt\nsich auf Ziff. III./2.b des Kaufvertrages. Danach hat die Käuferschaft die\nKaufpreisrestanz von Fr. 355'000.— gemäss separater Vereinbarung unter den\nVertragsparteien zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen,\nvorliegend sei eben gerade keine abweichende Vereinbarung getroffen worden,\nwomit die Forderung fällig sei. Es ist somit zu prüfen, ob mit der Klausel in Ziff.\nIII./2.b des Kaufvertrages eine von Art. 184 Abs. 2 und Art. 213 Ab.1 OR\nabweichende Fälligkeitsabrede getroffen oder vorbehalten wurde, oder ob nur\nweitere Zahlungsmodalitäten geregelt werden sollten. Vom Wortlaut der Klausel\nher sind beide Inhalte möglich. Soweit kein vom übereinstimmenden wirklichen\n\nSeite 12 — 23\nParteiwillen getragener Inhalt der Klausel festgestellt werden kann, ist auf den\nnach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Parteiwillen\nabzustellen (BGE 133 III 406). Dessen Ermittlung erfolgt nach dem\nVertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu\nberücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Soweit dispositives Recht vorliegt,\norientiert er sich an diesem, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen\nwill, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 122 III\n118).\n\nVorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien\nbeabsichtigten, die Fälligkeit der Kaufpreisrestanz hinauszuschieben. Vielmehr\nergibt sich aus der vorprozessualen Korrespondenz (KB 2-8), insbesondere aber\nauch aus den Ausführungen in den Rechtsschriften, dass beide Parteien zum\nZeitpunkt der Klageeinleitung übereinstimmend von der Fälligkeit der Forderung\nausgingen. Fehlende Fälligkeit oder eine fehlende Vereinbarung betreffend\nBezahlung der Kaufpreisrestanz wurden nie thematisiert. Strittig war stets nur, ob\ndie Forderung bereits beglichen war oder nicht. Offenbar waren beide Parteien\nübereinstimmend der Ansicht, die fragliche Vertragsklausel ziele bloss auf eine\nRegelung von Zahlungsmodalitäten ab. Die anderslautenden Ausführungen der\nBerufungsklägerin im Plädoyer vor der Berufungsinstanz widersprechen ihren\neigenen Ausführungen in den Rechtsschriften, aber auch dem Verhalten der\nParteien vor Anhängigmachung des Verfahrens. Somit ist davon auszugehen,\ndass die Parteien mit der Vertragsklausel nicht die Fälligkeit, sondern lediglich\nandere Zahlungsmodalitäten regeln wollten.\n\nWenn man aufgrund der erwähnten Gegebenheiten nicht bereits eine\ntatsächliche Willensübereinstimmung im dargelegten Sinne als erwiesen erachten\nwollte, müsste zumindest eine Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach\ndem Vertrauensgrundsatz zu einem solchen Ergebnis führen. Der Wortlaut der\nKlausel lässt offen, ob lediglich die Zahlungsmodalitäten oder auch die Fälligkeit\nder Kaufpreisrestanz einer separaten Regelung überlassen werden sollte. Im\nZweifel ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die dem dispositiven Recht\nentspricht. Eine Abweichung von einer dispositiven Gesetzesbestimmung bedarf\neiner eindeutigen Regelung (BGE 122 III 118; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N\n1230). Im Zusammenhang mit einer Fälligkeitsabrede gilt ausserdem der\nGrundsatz, dass ein vereinbarter bedingter Fälligkeitstermin, wenn auch nicht\nexakt bestimmt, so doch mindestens bestimmbar sein muss (Schraner, a.a.O., Art.\n75 OR N 48; Weber, a.a.O., Art. 75 OR N 62). Vorliegend ist die erforderliche\nBestimmtheit eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden\n\n"}