{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Da er überdies nicht\nzugestimmt habe, diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen, hätten sie aus dem\nRecht gewiesen werden müssen. Ebenso sei die Urkunde BB 9 ohne Zustimmung\ndes Klägers und Berufungsbeklagten erst anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung eingereicht worden.\n\nb) Wie bereits dargelegt, müssen im Berufungsverfahren Beweisanträge\ngemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens mit der Berufungserklärung\ngestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch. Der\nBerufungsbeklagte vertritt die Ansicht, er habe erstinstanzlich vollumfänglich\nobsiegt. Daher sei er nicht beschwert gewesen und hätte das Urteil nicht\nanfechten können. Entsprechend habe er auch keine Berufungserklärung mit\nBeweisanträgen stellen können. Die erste Möglichkeit, einen solchen Antrag zu\nstellen und zu begründen, habe er anlässlich der Hauptverhandlung vor\nKantonsgericht gehabt, weshalb sein Antrag rechtzeitig gestellt sei. - Dem kann\nnicht gefolgt werden. Auch wenn der Berufungsbeklagte keinen Grund hatte,\nselbst Berufung zu erheben, hätte er spätestens im Rahmen einer\nAnschlussberufung die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge\nwiederholen können und müssen. Dem steht Art. 218 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.\nDiese Bestimmung sagt, dass ein Beiurteil nur angefochten werden kann, wenn\ngegen das Urteil als solches Berufung erklärt wird. Dies bedeutet nun aber nicht,\ndass ein Beiurteil nur von jener Partei angefochten werden kann, die das Urteil in\nder Hauptsache selbst anficht. Soweit ein Urteil weitergezogen wird, kann ein\nBeiurteil auch im Rahmen einer Anschlussberufung angefochten werden, ohne\ndas Haupturteil zu ihrem Gegenstand zu machen, zumal die Anschlussberufung in\nihrem Bestand vollständig von der Berufung abhängig ist. Auch durch den\nWortlaut von Art. 220 ZPO wird die Anfechtung eines Beiurteils mittels\nAnschlussberufung nicht ausgeschlossen. Soweit die berufungsbeklagte Partei auf\nihre vor erster Instanz erfolglos gestellten Beweisanträge zurückkommen will,\nhätte sie dies demnach unter Verwirkungsfolge im Rahmen einer\nAnschlussberufung tun können und müssen (ZF 05 41 E. I.1; ZF 04 20 E. 1.b; ZF\n95 68 E. 2.a; PKG 1957 Nr. 2, E. 1). Dies gilt auch für den Antrag, die Urkunden\nE7, E8 und BB 9 aus dem Recht zu weisen, da diesbezüglich ein Beiurteil der\nVorinstanz vorliegt (angefochtenes Urteil E. 3.c). Auf die erst an der\n\nSeite 10 — 23\nHauptverhandlung vom 24. August 2009 gestellten Anträge des\nBerufungsbeklagten kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden.\n\n5.a) Der berufungsklägerische Rechtsvertreter macht anlässlich der\nHauptverhandlung vor der Berufungsinstanz geltend, die eingeklagte Forderung in\nHöhe von Fr. 355'000.-- sei noch nicht fällig. Entgegen den Ausführungen der\nVorinstanz (vgl. Urteil S. 12) habe die Beklagte und Berufungsklägerin dies stets\nbestritten. In der Bestreitung der Forderung liege auch eine Bestreitung deren\nFälligkeit. Weiter führt er aus, Art. 184 Abs. 2 und Art. 213 Abs. 1 OR, welche eine\ngesetzliche Regelung über den Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung\nenthalten, kämen nicht zur Anwendung, da die Parteien eine davon abweichende\nVereinbarung getroffen hätten. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten\nwendet dagegen ein, dass die Fälligkeit bislang nie bestritten worden sei.\nDerartige Einreden hätten unter Verwirkungsfolge in den Rechtsschriften erhoben\nwerden müssen. Das Argument, wonach die Forderung noch nicht fällig sei, werde\nauch durch die behauptete Verrechnung entkräftet. Im Übrigen sei unbesehen der\nVertragsklausel, wonach die Kaufpreisrestanz gemäss separater Vereinbarung\nunter den Vertragsparteien bezahlt werde, bis heute eben gerade keine vom\ndispositiven Recht abweichende Vereinbarung getroffen worden, womit dieses zur\nAnwendung gelangen müsse.\n\nb) Eine Forderung ist ein klagbares Recht auf Leistung. Gegen die\nInanspruchnahme durch den Gläubiger kann sich der Schuldner mit\nEinwendungen und Einreden zur Wehr setzen. Einwendungen richten sich gegen\nden Bestand einer Forderung und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen,\nwährenddem Einreden lediglich die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit hindern\nund nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Bei\nden Einwendungen kann zwischen rechtshindernden und rechtsvernichtenden\nunterschieden werden. Mit einer rechtshindernden Einwendung macht der\nSchuldner geltend, dass der Anspruch des Gläubigers gar nicht entstanden ist;\neine rechtsvernichtende Einwendung gründet sich darauf, dass der wirksam\nentstandene Anspruch später untergegangen ist (vgl. Schwenzer,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, N 4.34\nf.; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 76 ff.). Daraus erhellt, dass in der Bestreitung\nder Forderung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keineswegs\nautomatisch eine Bestreitung der Fälligkeit der Forderung enthalten ist. Eine\nForderung kann auch mit dem Argument bestritten werden, sie sei gar nie\nentstanden oder sie sei infolge Erfüllung oder auf andere Weise untergegangen.\nGerade Letzteres machte die Berufungsklägerin in ihren Rechtsschriften vor\n\n"}