{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ungeachtet dessen wären die gestellten Anträge - wie\nnachfolgend aufgezeigt wird - ohnehin abzuweisen gewesen.\n\nc) Nach Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von\nAmtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach\ndem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens\ngeboten und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Das Beweismittel\nder Beweisaussage ist subsidiär und kommt – nebst Erfüllung der weiteren\nVoraussetzungen – nur in Frage, wenn der gleiche Sachverhalt nicht mit anderen\nBeweismitteln bewiesen werden kann. Dabei muss ein unverschuldeter\nBeweisnotstand vorliegen. Die Beweisaussage dient nicht dazu, ungenügende\nParteivorbringen zu vervollständigen (PKG 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18;\nBGE 112 Ia 369 ff., BGE 108 II 337 ff. [341]). Für die Anordnung der\nBeweisaussage ist nach der zitierten Bestimmung erforderlich, dass eine formfreie\nBefragung der betreffenden Partei vorangegangen ist. Dies ist unerlässlich für die\nHandhabung des richterlichen Ermessens bei der Prüfung der Frage, ob\nhinreichend Gründe für die Zulassung zur Beweisaussage als ultima ratio-\nBeweismittel gegeben sind. Vorliegend hat die Vorinstanz keine formfreie\nBefragung gemäss Art. 112 ZPO durchgeführt. Da die Parteien nicht persönlich an\nder Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teilnahmen, konnte eine solche auch\nnicht vor zweiter Instanz erfolgen. Die Parteien brachten ihren Antrag um\nZulassung zur Beweisaussage erst anlässlich der Hauptverhandlung vor, so dass\nauch kein Grund bestand, im Rahmen der Vorladung ein persönliches Erscheinen\nanzuordnen. Die Parteien haben somit die formfreie Befragung als Voraussetzung\nfür eine allfällige Zulassung zur Beweisaussage selbst vereitelt. Schon aus diesem\nGrund wäre der Antrag abzuweisen. Zu verneinen ist aber auch ein\nunverschuldeter Beweisnotstand. Die Berufungsklägerin hat einen solchen nicht\nsubstantiiert dargetan. Lediglich der blosse Hinweis, die Parteien hätten nur\nmündliche Abmachungen getroffen, genügt hierzu nicht. Dies gilt umso mehr als\nbereits die Vorinstanz den Antrag abgelehnt hatte. Die Berufungsklägerin wäre\ngehalten gewesen substantiiert aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche\nEntscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein soll, und der entscheidrelevante\nSachverhalt nicht anderweitig, beispielsweise mittels Urkunden (Kontoauszügen,\nSteuerunterlagen etc.) oder Zeugen hätte unter Beweis gestellt werden können.\nAngesichts der bereits in den Rechtsschriften enthaltenen und anlässlich der\nHauptverhandlung dargelegten gegensätzlichen Standpunkte der Parteien ist\nschliesslich davon auszugehen, dass eine Befragung der Parteien im Rahmen\n\nSeite 8 — 23\neiner Beweisaussage auch keine Klärung ergeben könnte. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern eine solche zu wesentlichen neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen\nführen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre\ngegenteiligen Sachdarstellungen bestätigen würden. Unter den gegebenen\nUmständen erscheinen die Parteien in den sich stellenden Fragen auch nicht als\nunverdächtig im Sinne von Art. 201 ZPO. Aufgrund dieser Gründe wäre der\ngestellte Antrag, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen.\n\nd) Gleiches gilt für den Antrag des berufungsklägerischen Rechtsvertreters auf\nAusfertigung einer Expertise. Nach Art. 188 ZPO kann von Amtes wegen oder auf\nBegehren einer Partei eine Expertise angeordnet werden, wenn zur Aufklärung\ndes Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich sind, über die weder das Gericht\nnoch einzelne seiner Mitglieder verfügen. Fehlt dem Gericht die entsprechende\nFachkenntnis zur Feststellung oder Würdigung des Tatbestands, ist es\ngrundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen Sachverständige beizuziehen (vgl.\nGuldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 347 ff.; Guyan,\nBeweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und\nBezirksgericht, Zürich 2000, S. 71; PKG 2007 Nr. 1 E. 3.a). Vorliegend ist der\nSachverhalt aufgrund der ins Recht gelegten Akten sowie aufgrund der\nParteivorbringen ausreichend klar und bestimmt. Besondere Fachkenntnisse sind\nzu dessen Klärung nicht erforderlich. Inwiefern sich aus der von der\nBerufungsklägerin beantragten Expertise neue, für den Entscheid relevante\nTatsachen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn ein\nSachverständigengutachten eine Wertvermehrung der Liegenschaft in Y.\nbestätigen würde, wäre damit der Beweis nicht erbracht, ob und inwieweit eine\nsolche Wertvermehrung als Folge der von der Berufungsklägerin behaupteten\nLeistungen entstanden wäre. Ebenso wenig könnte ein Gutachten einen Beleg\ndafür liefern, ob und in welchem Umfang Arbeiten tatsächlich von der\nBerufungsklägerin selbst ausgeführt wurden. Aus diesem Grund wäre auch dieser\nAntrag abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.\n\n4.a) Im Rahmen seines Plädoyers stellt auch der Rechtsvertreter des\nBerufungsbeklagten diverse Editionsbegehren, welche von der Vorinstanz\nabgewiesen wurden. Aus Händen der Berufungsklägerin verlangt er sämtliche\nZahlungsbelege für von ihr geleistete Beiträge an den Unterhalt der Familie in den\nJahren 2003, 2004 und 2006, sämtliche die Berufungsklägerin betreffenden\nVerfügungen der Invalidenversicherung sowie aus Händen der zuständigen IV-\nStelle sämtliche die Berufungsklägerin betreffenden IV-Unterlagen. Ferner\nbeantragt er, es seien die von der Beklagten und Berufungsklägerin eingereichten\n\n"}