{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:02", "Checksum": "4f70d18b2fd2642f797c77becd5ad848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\nE. Mit Replik vom 5. Juni 2008 und Duplik vom 26. August 2008 hielten beide\nParteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 5. September 2008\nverzichtete der klägerische Rechtsvertreter auf eine Stellungnahme nach Art. 87\nAbs. 2 ZPO, beantragte aber, dass die Duplik der Beklagten aus dem Recht zu\nweisen sei.\n\nF. Mit Beweisverfügung vom 3. Oktober 2008 erklärte der\nBezirksgerichtspräsident Plessur die eingereichten Urkunden für relevant und\nverpflichtete die Beklagte, ihre Bankunterlagen des Kontos bei der D., W., zu\nedieren. Augenscheine oder Expertisen wurden nicht angeordnet und bezüglich\nder Zulassung der Duplik wurde auf die Hauptverhandlung verwiesen.\n\nSeite 3 — 23\nG. Mit Urteil vom 16. Januar 2009, mitgeteilt am 12. März 2009, erkannte das\nBezirksgericht Plessur wie folgt:\n„1. Die Klage wird gutgeheissen und A. verpflichtet, B. CHF 355'000.--\nzuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2007 zu bezahlen.\n2.a) Die Kosten des Kreisamtes X. von CHF 350.00 sowie die Kosten des\nBezirksgerichtes Plessur von CHF 13'549.95 (Gerichtsgebühren CHF\n5'500.00, Schreibgebühren CHF 657.00, Bargebühren CHF 292.95,\nStreitwertzuschlag CHF 7'100.00) gehen zu Lasten von A.. Unter\nBerücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses verbleibt somit\nein Restbetrag von CHF 549.95, welcher innert 30 Tagen zu bezahlen\nist.\nb) Aussergerichtlich hat A. B. mit CHF 20'846.65 (inkl. Barauslagen und\nMWST) zu entschädigen.\n3. (Mitteilung).“\n\nH. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 1. April 2009 Berufung an\ndas Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16.\nJanuar/12. März 2009 (Prozess Nr. _) sei aufzuheben und die Klage\ndes B. vollumfänglich, eventualiter nach richterlichem Ermessen,\nabzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten\ndes Klägers und Berufungsbeklagten B..“\n\nI. Am 24. August 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem\nKantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren die beiden\nRechtsvertreter. Die Parteien blieben der Verhandlung fern. Einleitend verlas der\nVorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die\nZusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende\ndas Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der\nParteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Augustin hielt in\nseinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 1. April\n2009 fest. Rechtsanwalt Infanger beantragte die kostenfällige Abweisung der\nBerufung. Danach erhielten die Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Replik bzw.\nDuplik, wovon beide Gebrauch machten. Beide Rechtsvertreter gaben je eine\nAbschrift ihrer mündlichen Plädoyers zu Handen des Aktuars ab. Der\nRechtsvertreter des Berufungsbeklagten reichte ausserdem seine Honorarnote\nein.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen\nder Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der\n\nSeite 4 — 23\nBerufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht von\nGraubünden ergriffen werden (Art. 2_ Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden [ZPO; BR 320.000] in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Der\nBerufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall mit einem Forderungsbetrag von Fr.\n355'000.-- erreicht, womit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden\nzur Beurteilung der Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb) Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des begründeten Urteils zu erklären und hat die\nformulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der\nBeiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten\n(Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung wurde sowohl frist- als auch\nformgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Die Vorinstanz hat die Modifikation des Rechtsbegehrens des Klägers und\nBerufungsbeklagten mit der Begründung, eine blosse Verminderung eines\nursprünglich gestellten Klagebegehrens habe nicht als Klageänderung zu gelten\nund sei deshalb bis zum Abschluss des Verfahrens möglich, für zulässig erklärt\n(vgl. Urteil S. 7 f.). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin scheint dieser\nAuffassung im Ergebnis zuzustimmen - zumindest wird keine substantiierte Rüge\nvorgetragen -, weist aber darauf hin, dass dieser Aspekt vom angerufenen Gericht\nvon Amtes wegen zu prüfen sei.\n\nb) Der anlässlich der Vermittlungstagfahrt zu Protokoll gegebene Hauptantrag\ndes Klägers und Berufungsbeklagten beinhaltete unter anderem ein\nRückforderungsbegehren (vgl. act. II.1). Ein solches setzt eine Rücktrittserklärung\nvoraus (vgl. Koller, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N\n12 zu Art. 214 OR). Bei einer Rücktrittserklärung handelt es sich um die Ausübung\neines Gestaltungsrechts, welche unwiderruflich ist. Es gilt somit zu prüfen, ob\nvorliegend eine gültige Rücktrittserklärung auch tatsächlich erfolgte.\n\n"}