{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-17_2009-08-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d6b29bbb179f15057565ee57ac9916d3018efe47b8b6c4eae13f1c0a3675bc6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_17", "Checksum": "ea17242c4fb707a48ea69e9c11e1e84f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2009 ZK2 2009 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.08.2009 ZK2 2009 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichter Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuar ad hoc Pers\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder A., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nVincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 16. Januar 2009, mitgeteilt am 12.\nMärz 2009, in Sachen des B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die\nBeklagte und Berufungsklägerin,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 17. Januar 2003 schlossen A., Käuferin, und B., Verkäufer, einen\nKaufvertrag über das im Interimregister Z. eingetragene Grundstück Nr. _, Plan _,\nParzelle _. Der Kaufpreis betrug pauschal Fr. 640'000.-- und sollte wie folgt getilgt\nwerden: Die Käuferin hatte die Grundpfandschuld von Fr. 285'000.-- zu\nübernehmen und die Kaufpreisrestanz von Fr. 355'000.-- gemäss separater\nVereinbarung unter den Vertragsparteien zu begleichen. Den ersten Teil der\nKaufpreistilgung, die Übernahme der Grundpfandschuld, erfüllte A.\nvertragsgemäss. Eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Kaufpreisrestanz\nwurde nicht getroffen. Der Rechtsvertreter von B. forderte die Käuferin in der\nFolge sowohl mündlich wie auch mit Schreiben vom 16. Mai 2007, 4. Juni 2007,\n11. Juli 2007 und 3. August 2007 zur Begleichung der ausstehenden\nKaufpreissumme auf. Am 12. Juni 2007 wurde er von A. darüber in Kenntnis\ngesetzt, dass sie die Angelegenheit mit ihrem Ehemann, B., persönlich und ohne\nStreitigkeiten lösen werde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 erklärte sie sich zu\neinem Gespräch bereit und mit Schreiben vom 12. Juli 2007 teilte sie mit, sie sei\nferienbedingt für vier Wochen abwesend, melde sich aber, sobald sie\nzurückgekehrt sei. Anschliessend machte sie geltend, die Restsumme des\nKaufpreises von Fr. 355'000.-- sei bereits beglichen. Die Tilgung sei insbesondere\ndurch Überlassen von Pensionskassengeldern, durch Überweisung von\nmonatlichen Geldbeträgen in der Höhe von Fr. 1'750.-- im Zeitraum Januar 2003\nbis Dezember 2006, durch Bezahlung von Rechnungen für B. sowie durch\nArbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft von B. in\nY. erfolgt.\n\nB. Am 12. Juli 2007 meldete B. beim Kreisamt X. eine entsprechende Klage\nzur Vermittlung an. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 12. September 2007\nzwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 5.\nDezember 2007 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt:\nKlägerisches Rechtsbegehren\nA. Hauptbegehren\n1. Es sei dem Kläger das Eigentum am Grundstück Nr. _ in Z.\n(Interimregister Z. Nr. _, Plan _) zuzusprechen Zug um Zug gegen\nÜbernahme der Grundpfandschuld gegenüber der C. im Betrage von\nCHF 285'000.00.\n2. Stufenklage\na) Die Beklagte sei zu verpflichten, für die Zeit vom 27. März 2003 bis\nrechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens\n\nSeite 2 — 23\n- die von ihr beglichenen Zinszahlungen für die Grundpfandschuld\nbei der C. (im Betrage von CHF 285'000.00),\n- allfällig angefallene Gebäudenebenkosten (Strom, Wasser,\nHeizung etc.), Versicherungsbeiträge, Steuern sowie\nwertvermehrende Investitionen (alles im Zusammenhang mit\ndem Grundstück Nr. _ in Z., Interimregister Z. Nr. _, Plan _) und\n- die vereinnahmten Mietzinszahlungen der Mieter des\nGrundstücks Nr. _ in Z. (Interimregister Z. Nr. _, Plan _) bzw. der\nEigenmietwert\noffenzulegen, das heisst unter Einreichung der entsprechenden Belege\nzu beziffern und deren Begleichung zu belegen.\nb) Nach Offenlegung gemäss lit. a) hiervor sei dem Kläger nach\nAbschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit einzuräumen,\nseine weiteren Ansprüche zu beziffern.\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 20'000.00 zuzüglich\nZins zu 5 % seit 27. März 2003 zu bezahlen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\nB. Eventualbegehren\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 355'000.00\nzuzüglich Zins zu 5 % seit 27. März 2003 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 10. Januar 2008 unterbreitete B. die Streitsache\ndem Bezirksgericht Plessur. Dabei änderte er das Rechtsbegehren dahingehend\nab, als dass er nur noch am Eventualbegehren festhielt.\n\nD. A. beantragte mit Prozessantwort vom 14. März 2008 die Abweisung der\nKlage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\n\n"}