3. Die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 250.-- sowie die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts A. von Fr. 3'500.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von X. und unter solidarischer Haftung zu 2/3 zu Lasten von Z. und Y., welche überdies X. für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'274.70 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen haben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, total somit Fr. 5'240.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.