d) Gemäss Urteil des Bezirksgerichts A. hätte X. den Klägern Fr. 10'837.85 zuzüglich 5% Zins entrichten müssen. Mit ihrer Berufung wollte sie erwirken, dass die Forderung der Kläger gänzlich abgewiesen werde. Mit diesem Begehren ist sie zwar nicht durchgedrungen, sie hat aber immerhin erreicht, dass der durch sie zu bezahlende Betrag um rund die Hälfte auf Fr. 5'529.45 herabgesetzt wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.