Seite 12 — 14 Haftung für 2/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzukommen. Im gleichen Verhältnis sind die ausseramtlichen Entschädigungen für das Verfahren vor Bezirksgericht festzulegen. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten der jeweiligen Rechtsvertreter von Fr. 3'406.-- (Z. und Y.) und von Fr. 3'615.-- (X.) resultiert daraus eine ausseramtliche Entschädigung für X. zu Lasten von Jürgen und Z. in Höhe von Fr. 1'274.70 einschliesslich Mehrwertsteuer.