c) Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens muss X. von den ursprünglich eingeklagten Fr. 16.752.30 zuzüglich 5% Zins einen Betrag von Fr. 5'529.45 zuzüglich 5% Zins bezahlen. Sie ist demzufolge mit ihrem Begehren um Abweisung der Klage zu rund 2/3 durchgedrungen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ihr die vermittleramtlichen Kosten sowie die Kosten des Bezirksgerichts A. zu je 1/3 zu überbinden. Z. und Y. haben unter solidarischer