Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Gericht sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen Streitgenossen im Urteil solidarische Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Prozessentschädigungen anordnen kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 407, Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. A. Zürich 1997, N 2 zu § 70; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die ZPO für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1 zu Art. 61). Diese Lösung ist hier vorgezeichnet, nachdem sowohl im vorinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren von der Klägerseite nur ein gesamthafter Kostenvorschuss, für alle haftend, eingeholt wurde.