Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass X. in ihrer Prozessantwort eine Gegenforderung gegen Z. in Höhe von Fr. 4'670.55 aufführt. Ob die blosse Erwähnung dieser Forderung in der Prozessantwort den Anforderungen an eine rechtsgültige Verrechnungserklärung zu genügen vermag, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal X. diese Forderung lediglich gegenüber der vorliegend Seite 11 — 14 nicht aktivlegitimierten Z., nicht aber gegenüber Y. geltend machen könnte. Eine Verrechnung würde unter diesen Umständen ohnehin ausser Betracht fallen.