c) Bei der D.-AG forderte Y. gemäss seiner Übersicht über die Betriebskosten (Ziff. 5 der Prozesseingabe) insgesamt sechsmal Heizöl an. Dabei wurde ihm am 31. Dezember 2006 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 3'327.75 gestellt (KB act. 9), am 6. Juni 2006 über Fr. 4'122.50 (KB act. 10), am 18. April 2006 über Fr. 3'484.00 (KB act. 11), am 11. Juli 2007 über Fr. 3'543.55 (KB act. 22), am 30. April 2007 über Fr. 2'628.00 (KB act. 23) und am 22. November 2007 über Fr. 3'941.00 (KB act. 26). Was die beiden Forderungen betrifft, die vor Abschluss des Parzellierungsvertrags entstanden sind, so sind diese analog dem in der vorstehenden Erwägung Ausgeführten nicht zu berücksichtigen.