Aus einem sich bei den Akten befindlichen Kontoauszug der C.-AG (KB act. 31 Beilage 2) geht hervor, dass sämtliche dieser Forderungen vom Kunden beglichen wurden. Für die Behauptung der Berufungsklägerin, die Zahlungen seien nicht von Y. geleistet worden, bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere geht aus dem von ihr erwähnten Schreiben von B. vom 12. Februar 2008 (BB act. 12) entgegen ihrer Behauptung nicht hervor, dass ihre Mutter für diese Beträge aufgekommen sei. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Mutter im Winter 2005/2006, also vor Abschluss des Parzellierungsvertrags, die Heizölzahlungen vorgenommen habe.