Was die Forderung vom 20. Februar 2006 über den Betrag von Fr. 3'073.80 (KB act. 7) betrifft, ist festzuhalten, dass diese noch vor Abschluss des Parzellierungsvertrags begründet wurde. Somit fällt die im Vertrag statuierte Vorleistungspflicht von X. als Entstehungsgrund für diese Schuld ausser Betracht. Ein Nachweis, dass X. bereits zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Heizkosten vorschusspflichtig war, fehlt. Demzufolge ist die Rechnung vom 20. Februar 2006 über den Betrag von Fr. 3'073.80 (KB act. 7) nicht zu berücksichtigen. Die übrigen Forderungen entstanden alle nach Abschluss des Parzellierungsvertrags. Aus einem sich bei den Akten befindlichen Kontoauszug der C.-AG (KB act.