a) Y. machte vor der Vorinstanz geltend, X. sei verschiedentlich ersucht worden, Vorschüsse zu leisten, namentlich im Zusammenhang mit den Heizöllieferungen. Beispielsweise sei ihr die Lieferantenadresse mit der Bankverbindung bekanntgegeben worden. Weil dies jedoch nicht gefruchtet habe, habe er sich dazu gezwungen gesehen, die Kosten für die Heizöllieferungen selbst vorzuschiessen. Hätte er dies nicht getan, so wäre kein Öl geliefert worden. Jedenfalls hätten sich sämtliche Heizöllieferanten geweigert, X. eine Rechnung für ihren Anteil der Heizöllieferung zu stellen.