d) Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass Z. aufgrund der fehlenden Prozessführungsermächtigung durch B. nicht legitimiert ist, als Stockwerkeigentümerin gestützt auf den Parzellierungsvertrag die auf X. entfallenden Kosten für den Unterhalt und für den Verbrauch der Heizungsanlage klageweise geltend zu machen. Bei Y. fehlt es in Bezug auf die Unterhaltskosten der Heizungsanlage ebenfalls an der Aktivlegitimation. Jedoch ist er aus Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, bei X. die von ihm übernommenen Auslagen für Heizöl im Umfang ihrer Vorschusspflicht zurückzufordern. Die Berufung ist somit nur teilweise gutzuheissen.