Aufgrund der vertraglich vereinbarten Vorschusspflicht von X. als Dienstbarkeitsberechtigte ist somit die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Dienstbarkeitsbelastete nicht mehr alleine gegenüber dem Auftragnehmer (hier: gegenüber dem Heizöllieferanten) verpflichtet, sondern X. ist ebenfalls in dieses Auftragsverhältnis involviert. Indem Y. den gesamten Rechnungsbetrag - somit auch den Anteil von X., den diese direkt an den Heizöllieferanten zu bezahlen