Der Dienstbarkeitsberechtigte bezahlt gemäss Parzellierungsvertrag jedoch als Vorschuss an seinen Heizkostenanteil jeweils 20% des betreffenden Rechnungsbetrags direkt an den Heizöllieferanten; die Heizkostenabrechnung wird durch eine von den Parteien zu bestimmende Person erstellt. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Vorschusspflicht von X. als Dienstbarkeitsberechtigte ist somit die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Dienstbarkeitsbelastete nicht mehr alleine gegenüber dem Auftragnehmer (hier: gegenüber dem Heizöllieferanten) verpflichtet, sondern X. ist ebenfalls in dieses Auftragsverhältnis involviert.