cb) Anders ist bei der Einforderung der Heizkosten zu entscheiden. Diesbezüglich wurde im Parzellierungsvertrag vereinbart, dass diese aufgrund des Verbrauchs (Wärmezählung) abgerechnet werden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Bestellung des erforderlichen Heizöls durch den Dienstbarkeitsbelasteten zu erfolgen hat. Der Dienstbarkeitsberechtigte bezahlt gemäss Parzellierungsvertrag jedoch als Vorschuss an seinen Heizkostenanteil jeweils 20% des betreffenden Rechnungsbetrags direkt an den Heizöllieferanten; die Heizkostenabrechnung wird durch eine von den Parteien zu bestimmende Person erstellt.