Vielmehr beglich er damit die Schulden der Stockwerkeigentümergemeinschaft, weshalb er einzig gegen diese einen Rückforderungsanspruch geltend machen könnte. Die Aufteilung der Kosten unter der Dienstbarkeitsbelasteten und der Dienstbarkeitsberechtigten berührt demgegenüber lediglich das Innenverhältnis, weshalb die gemäss Parzellierungsvertrag auf X. entfallenden Kosten einzig von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zurückgefordert werden können. Somit steht fest, dass Y. in diesem Punkt nicht aktivlegitimiert ist.