Y. macht nun geltend, er habe die verschiedenen mit der Heizungsanlage verbundenen Unterhaltskosten für X. vorgeschossen. War jedoch X. überhaupt nicht verpflichtet, einen Teilbetrag der ihr anfallenden Unterhaltskosten bereits vorgängig zu leisten, handelte Y. auch nicht in ihrem Interesse, als er die gesamten Unterhaltskosten bezahlte. Vielmehr beglich er damit die Schulden der Stockwerkeigentümergemeinschaft, weshalb er einzig gegen diese einen Rückforderungsanspruch geltend machen könnte.