Somit hat auch sie in erster Linie - mit der Möglichkeit der Rückforderung - für die Unterhaltskosten aufzukommen, zumal gemäss Parzellierungsvertrag keine Verpflichtung des jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten besteht, vorschussweise einen Anteil der Unterhaltskosten zu übernehmen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft war somit gegenüber den jeweiligen Auftragnehmern (beispielsweise dem Kaminfeger) zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrags verpflichtet. Y. macht nun geltend, er habe die verschiedenen mit der Heizungsanlage verbundenen Unterhaltskosten für X. vorgeschossen.