Seite 7 — 14 diesen Umständen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der Dienstbarkeitsbelastete, der gleichzeitig auch Eigentümer der entsprechenden Heizungsanlage ist, für deren Wartung zu sorgen hat. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 994 dafür zuständig ist, dass die Heizungsanlage regelmässig gewartet und nötigenfalls auch repariert wird.