Der Geschäftsführer muss weiter die Absicht haben, für seine Bemühungen (Auslagen und Verwendungen) schadlos gehalten zu werden; er darf also nicht in Schenkungsabsicht handeln (vgl. zum Ganzen Weber in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 4 ff. zu Art. 419). ca) Was den Unterhalt der fraglichen Heizungsanlage betrifft, steht aufgrund des Parzellierungsvertrags fest, dass dieser zu 208/1000 zu Lasten der Parzelle 1377 und zu 792/1000 zu Lasten der Parzelle 994 geht. Weitere Vereinbarungen, wer für den Unterhalt besorgt sein muss, wurden indessen nicht getroffen. Unter